Die Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 24 Abs 5 AbgRG; auch nicht auf Anwendung des § 46 Abs 2 BAO durch die Aufsichtsbehörde.Die Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG; auch nicht auf Anwendung des Paragraph 46, Absatz 2, BAO durch die Aufsichtsbehörde.