Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1985

Geschäftszahl

84/15/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1049/61 E 12. Juli 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Die Partei hat keinen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AbgRG; auch nicht auf Anwendung des Paragraph 46, Absatz 2, BAO durch die Aufsichtsbehörde.