Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bfr bekämpft, so hat er die Gründe hierfür bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, um die zur Überprüfung seines Vorbringens notwendigen Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. Ein erstmaliges Vorbringen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fällt unter das Neuerungsverbot des § 41 VwGG.Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bfr bekämpft, so hat er die Gründe hierfür bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, um die zur Überprüfung seines Vorbringens notwendigen Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. Ein erstmaliges Vorbringen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fällt unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG.