Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

84/13/0167

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0161 E 9. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens vom Bfr bekämpft, so hat er die Gründe hierfür bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, um die zur Überprüfung seines Vorbringens notwendigen Tatsachenfeststellungen zu ermöglichen. Ein erstmaliges Vorbringen im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fällt unter das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG.