Die Verletzung der Soll-Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 2 BAO ist keineswegs sanktionslos; die Behörde hat vielmehr mit Hilfe von Schätzungen vorzugehen, um das Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen, das bei Einhaltung dieser Bestimmungen hätte ausgewiesen werden müssen (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 313).Die Verletzung der Soll-Vorschrift des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, BAO ist keineswegs sanktionslos; die Behörde hat vielmehr mit Hilfe von Schätzungen vorzugehen, um das Ergebnis der Besteuerung zugrunde zu legen, das bei Einhaltung dieser Bestimmungen hätte ausgewiesen werden müssen (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch, Wien 1980, S 313).