Diese Bestimmung schließt es nicht aus, dass wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens, auch wenn es bereits zu einer disziplinären Bestrafung geführt hat, eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird. (Hinweis auf E vom 1.3.1982, 81/12/0014, VwSlg 10666 A/1982)