Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1985

Geschäftszahl

84/12/0225

Rechtssatz

Diese Bestimmung schließt es nicht aus, dass wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens, auch wenn es bereits zu einer disziplinären Bestrafung geführt hat, eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird. (Hinweis auf E vom 1.3.1982, 81/12/0014, VwSlg 10666 A/1982)