Verwaltungsgerichtshof
07.05.1985
84/12/0225
Diese Bestimmung schließt es nicht aus, dass wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens, auch wenn es bereits zu einer disziplinären Bestrafung geführt hat, eine Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ausgesprochen wird. (Hinweis auf E vom 1.3.1982, 81/12/0014, VwSlg 10666 A/1982)