Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 84/10/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11539 A/1984

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/10/0175

Entscheidungsdatum

08.10.1984

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob der Parteistellungswerber an der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Auch diejenigen, die nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB haben, sind an einer Verwaltungsrechtssache, welche den betreffenden Unterlassungsanspruch weder zum Gegenstand hat noch in seiner Geltung berührt, an dieser Verwaltungsrechtssache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984100175.X04

Im RIS seit

31.01.2005

Dokumentnummer

JWR_1984100175_19841008X04

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