Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1984

Geschäftszahl

84/10/0175

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob der Parteistellungswerber an der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Auch diejenigen, die nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB haben, sind an einer Verwaltungsrechtssache, welche den betreffenden Unterlassungsanspruch weder zum Gegenstand hat noch in seiner Geltung berührt, an dieser Verwaltungsrechtssache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt.