Verwaltungsgerichtshof
08.10.1984
84/10/0175
Entscheidend ist, ob der Parteistellungswerber an der zur Entscheidung stehenden Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. Auch diejenigen, die nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche iS des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB haben, sind an einer Verwaltungsrechtssache, welche den betreffenden Unterlassungsanspruch weder zum Gegenstand hat noch in seiner Geltung berührt, an dieser Verwaltungsrechtssache nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt.