Das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in § 364 Abs 2 ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus liegt nicht im Schutzzweck der bei Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß § 4 Abs 1 Z 2 lit e ÖÖ NSchG zu beachtenden Normen. Die in § 1 Abs 1 NSchG genannten Ziele haben nämlich DEN MENSCHEN (an sich) im Auge, nicht den immissionsbedrohten Nachbarn.Das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus liegt nicht im Schutzzweck der bei Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ÖÖ NSchG zu beachtenden Normen. Die in Paragraph eins, Absatz eins, NSchG genannten Ziele haben nämlich DEN MENSCHEN (an sich) im Auge, nicht den immissionsbedrohten Nachbarn.