Verwaltungsgerichtshof
08.10.1984
84/10/0175
Das Interesse von Nachbarn an der Unterlassung der in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB erwähnten Einwirkungen von Anrainergrundstücken aus liegt nicht im Schutzzweck der bei Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, ÖÖ NSchG zu beachtenden Normen. Die in Paragraph eins, Absatz eins, NSchG genannten Ziele haben nämlich DEN MENSCHEN (an sich) im Auge, nicht den immissionsbedrohten Nachbarn.