Die - von der Wahlausschreibung gemäß § 20 Abs 1 PVG zu unterscheidende Wahlkundmachung nach § 5 Abs 2 PVWO hat in keinem Punkt einen normativen Inhalt; sie ist keine Verordnung.Die - von der Wahlausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PVG zu unterscheidende Wahlkundmachung nach Paragraph 5, Absatz 2, PVWO hat in keinem Punkt einen normativen Inhalt; sie ist keine Verordnung.