Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

84/09/0207

Rechtssatz

Die - von der Wahlausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PVG zu unterscheidende Wahlkundmachung nach Paragraph 5, Absatz 2, PVWO hat in keinem Punkt einen normativen Inhalt; sie ist keine Verordnung.