Verwaltungsgerichtshof
13.11.1985
84/09/0207
Die - von der Wahlausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, PVG zu unterscheidende Wahlkundmachung nach Paragraph 5, Absatz 2, PVWO hat in keinem Punkt einen normativen Inhalt; sie ist keine Verordnung.