Die beiden Tatbestände des § 4 Abs 1 und Abs 2 knüpfen zunächst an die rechtserhebliche Tatsache der Feststellung einer Gesundheitsschädigung an und setzen daher eine solche voraus.Die beiden Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, knüpfen zunächst an die rechtserhebliche Tatsache der Feststellung einer Gesundheitsschädigung an und setzen daher eine solche voraus.