Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1984

Geschäftszahl

84/09/0142

Rechtssatz

Die beiden Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, knüpfen zunächst an die rechtserhebliche Tatsache der Feststellung einer Gesundheitsschädigung an und setzen daher eine solche voraus.