Besteht eine Gesundheitsschädigung nicht mehr, weil das Leiden abgeheilt ist, so ist eine solche Gesundheitsschädigung weder in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, noch ist sie in die Beschädigtenversorgung einzubeziehen. (Hinweis auf E vom 15.12.1975, 1457/74)