Die Freizügigkeit der Versorgungsberechtigten, über ihr Vermögen zu verfügen, ist durch das KOVG grundsätzlich keiner Beschränkung unterworfen. (Hinweis auf E vom 2.7.1976, 2141/75, VwSlg 9109 A/1976) - Wurde der Grundsatz ordentlicher Bewirtschaftung durch Einräumung eines Fruchtnießungsrechtes an einer Privatzimmervermietung verletzt, darf die Behörde nicht die bisherigen Einkünfte weiterhin auf die Zusatzrente anrechnen; Sie hat zu erheben und zu begründen, welche Einkünfte tatsächlich oder fiktiv nach Abzug der Aufwendungen für die Privatzimmervermietung, insbesondere der für Dienstleistungen des Fruchtgenussberechtigten, erzielbar gewesen wären.