Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
84/09/0086
Entscheidungsdatum
09.10.1985
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0211 E 15. Mai 1985 RS 3
Stammrechtssatz
Vor Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung hat die Behörde nach den besonderen Vorschriften des Ermittlungsverfahrens nach dem KOVG 1957 (vgl insbesondere § 90) ein ärztliches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang in medizinischnaturwissenschaftlichem Sinn einzuholen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde allenfalls strittige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte ermittelt und feststellt.Vor Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung hat die Behörde nach den besonderen Vorschriften des Ermittlungsverfahrens nach dem KOVG 1957 vergleiche insbesondere Paragraph 90,) ein ärztliches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang in medizinischnaturwissenschaftlichem Sinn einzuholen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde allenfalls strittige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte ermittelt und feststellt.
Schlagworte
Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984090086.X04
Dokumentnummer
JWR_1984090086_19851009X04