Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

84/09/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/09/0211 E 15. Mai 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Vor Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung hat die Behörde nach den besonderen Vorschriften des Ermittlungsverfahrens nach dem KOVG 1957 vergleiche insbesondere Paragraph 90,) ein ärztliches Gutachten über den ursächlichen Zusammenhang in medizinischnaturwissenschaftlichem Sinn einzuholen. Dies wiederum setzt voraus, dass die Behörde allenfalls strittige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte ermittelt und feststellt.