Hat die belangte Behörde auf Grund des schlüssigen Gutachtens des leitenden Arztes festgestellt, dass die Multiple Sklerose ein schicksalmäßig auftretendes und von äußeren Einflüssen unabhängiges Leiden ist und folgt aus dieser Feststellung, dass den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse auch ein ursächlicher Anteil an der Gesundheitsschädigung nicht zugemessen werden kann, ist die Anwendung des § 4 Abs 1 letzter Satz KOVG 1957 schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.Hat die belangte Behörde auf Grund des schlüssigen Gutachtens des leitenden Arztes festgestellt, dass die Multiple Sklerose ein schicksalmäßig auftretendes und von äußeren Einflüssen unabhängiges Leiden ist und folgt aus dieser Feststellung, dass den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse auch ein ursächlicher Anteil an der Gesundheitsschädigung nicht zugemessen werden kann, ist die Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz KOVG 1957 schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.