Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/05/0202
Entscheidungsdatum
29.01.1985
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Rechtssatz
Dadurch, dass sich sowohl der baupolizeiliche Auftrag als auch der abweisende Berufungsbescheid des Gemeinderates ausdrücklich an die Pächterin des landwirtschaftlichen Betriebes richtet, wird Parteistellung der Pächterin und die Berechtigung zur Erhebung der Vorstellung begründet; ein Bescheid, mit dem die Vorstellung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wird, ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; daran ändert auch nichts, dass auf Grund des Gesetzes der baupolizeiliche Auftrag ausschließlich an den Grundeigentümer und nicht an den Pächter hätte gerichtet werden dürfen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Diverses BauRallg11/4
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche
der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht
BauRallg9/3
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung
Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984050202.X01
Im RIS seit
24.09.2004
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1984050202_19850129X01