Verwaltungsgerichtshof
29.01.1985
84/05/0202
Dadurch, dass sich sowohl der baupolizeiliche Auftrag als auch der abweisende Berufungsbescheid des Gemeinderates ausdrücklich an die Pächterin des landwirtschaftlichen Betriebes richtet, wird Parteistellung der Pächterin und die Berechtigung zur Erhebung der Vorstellung begründet; ein Bescheid, mit dem die Vorstellung mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wird, ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; daran ändert auch nichts, dass auf Grund des Gesetzes der baupolizeiliche Auftrag ausschließlich an den Grundeigentümer und nicht an den Pächter hätte gerichtet werden dürfen.