Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung ist es ohne Belang, welcher gesetzlichen Bestimmung die betreffende Tat unterstellt wird, weil eine Verfolgungshandlung sich auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung bezieht. (Hinweis auf E vom 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1975).