Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

84/02/0047

Rechtssatz

Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung ist es ohne Belang, welcher gesetzlichen Bestimmung die betreffende Tat unterstellt wird, weil eine Verfolgungshandlung sich auf die Tat selbst, nicht aber auf deren rechtliche Wertung bezieht. (Hinweis auf E vom 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1975).