Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11564 A/1984
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
84/01/0025
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Index
Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/01/0026
84/01/0027
Rechtssatz
Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd § 18 Abs 4 AVG idF BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.
Schlagworte
Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X04
Im RIS seit
10.05.2004
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
JWR_1984010025_19841024X04