Verwaltungsgerichtshof
24.10.1984
84/01/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/01/0026
84/01/0027
Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.
ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X04