Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

84/01/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/01/0026

84/01/0027

Rechtssatz

Enthält die der Partei in Form eines Durchschlages zugegangene Ausfertigung des Originalbescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh", so ist diese Ausfertigung als dessen im Wege des mechanischen Druckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück iSd Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung BGBl 1982/199 anzusehen und bedarf daher weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1984:1984010025.X04