Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des § 44a lit b VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).