Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1983

Geschäftszahl

83/17/0106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2781/80 E 10. November 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Berufungsentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, wenn damit entgegen der Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht richtig bezeichnet wurde (Hinweis E 30.10.1979 949/79).