Besteht die Vermutung, eine bestimmte Tätigkeit könnte bei längerer Beobachtung (von Anfang an) nicht als Einkunftsquelle zu beurteilen sein, so kann die Abgabenbehörde einen gemäß § 200 BAO vorläufigen Bescheid erlassen.Besteht die Vermutung, eine bestimmte Tätigkeit könnte bei längerer Beobachtung (von Anfang an) nicht als Einkunftsquelle zu beurteilen sein, so kann die Abgabenbehörde einen gemäß Paragraph 200, BAO vorläufigen Bescheid erlassen.