Jene Teile der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, die darlegen, in welchen Punkten und warum nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus, weil sie den aufhebenden Spruch nicht tragen (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69).