Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1984

Geschäftszahl

83/12/0098

Rechtssatz

Jene Teile der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides, die darlegen, in welchen Punkten und warum nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, lösen keinerlei bindende Wirkung aus, weil sie den aufhebenden Spruch nicht tragen (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69).