Hat eine Partei gegen einen Mandatsbescheid Berufung erhoben, so ist die erstinstanzliche Behörde weder zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich dieser (zu Unrecht als Vorstellung qualifizierten) Berufung nach § 57 Abs 3 AVG 1950 noch zur Erlassung eines Bescheides über diese Berufung zuständig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255).Hat eine Partei gegen einen Mandatsbescheid Berufung erhoben, so ist die erstinstanzliche Behörde weder zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich dieser (zu Unrecht als Vorstellung qualifizierten) Berufung nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG 1950 noch zur Erlassung eines Bescheides über diese Berufung zuständig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255).