Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 75a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75a

Inkrafttretensdatum

01.03.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 75 a, Verbot des Lenkens von, Motorfahrrädern

Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 66, verkehrszuverlässig oder nicht geistig oder körperlich geeignet sind, ein Motorfahrrad zu lenken, hat die Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 73, Absatz 2, 74, Absatz 3, 75, Absatz eins bis 3 und 78 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines Motorfahrrades

  1. Litera a
    ausdrücklich zu verbieten,
  2. Litera b
    nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. Litera c
    nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades entgegen einer behördlichen Verfügung nach Litera a, b, oder c ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147213

Alte Dokumentnummer

N9196710084Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P75a/NOR12147213

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