Es besteht keine Vorschrift, wonach eine Behörde mit der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides bezüglich einer Berufung zuzuwarten hat, weil wegen Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist eine Beschwerde an den VwGH erhoben wurde.