Erlässe, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iSd Art 18 Abs 1 B-VG und Art 18 Abs 2 B-VG genommen werden und daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.Erlässe, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iSd Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, Absatz 2, B-VG genommen werden und daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.