Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1984

Geschäftszahl

83/09/0212

Rechtssatz

Erlässe, die nicht in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form kundgemacht worden sind, können nicht zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung iSd Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 18, Absatz 2, B-VG genommen werden und daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.