Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/09/0186
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Index
67 Versorgungsrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3247/54 E 10. April 1957 VwSlg 4332 A/1957 RS 3
Stammrechtssatz
Der Begriff des Berufes im Sinne des § 8 KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß § 8 KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.Der Begriff des Berufes im Sinne des Paragraph 8, KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zumutbarer Beruf Besondere Fälle
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983090186.X01
Dokumentnummer
JWR_1983090186_19840523X01