Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1984

Geschäftszahl

83/09/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3247/54 E 10. April 1957 VwSlg 4332 A/1957 RS 3

Stammrechtssatz

Der Begriff des Berufes im Sinne des Paragraph 8, KOVG umfasst nicht in erster Linie und ausschließlich ein auf Lohn oder Gewinn abzielendes Handeln. Die Tätigkeit einer Hausfrau im Haushalt ist daher bei der gemäß Paragraph 8, KOVG vorzunehmenden Einschätzung zu berücksichtigen.