Seit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl 62/1972 kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973, 1554/72, 0052/73).Seit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 1972, kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973, 1554/72, 0052/73).