Verwaltungsgerichtshof
24.02.1983
83/06/0014
Seit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 1972, kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973, 1554/72, 0052/73).