Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1983

Geschäftszahl

83/06/0014

Rechtssatz

Seit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 62 aus 1972, kommt als Einbringungsstelle für die Vorstellung nur mehr die Aufsichtsbehörde selbst (und nicht mehr auch wahlweise die Gemeinde) in Betracht (Hinweis E 13.2.1973, 1554/72, 0052/73).