Die Maßnahmen der Organe der Straßenaufsicht nach § 5 Abs 4 StVO stellen als solche keine Verfahrensschritte im Zuge eines den Regelungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1950 unterliegenden Verfahrens dar.Die Maßnahmen der Organe der Straßenaufsicht nach Paragraph 5, Absatz 4, StVO stellen als solche keine Verfahrensschritte im Zuge eines den Regelungen des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1950 unterliegenden Verfahrens dar.