Mit der bloßen Aufforderung an den geschädigten Unfallsbeteiligten, er möge doch selbst die Polizei benachrichtigen, wird der Verpflichtung nach § 4 Abs 5 StVO nicht entsprochen, wenn dem Geschädigten hiebei Namen und sonstige Daten des anderen Beteiligten nicht bekanntgegeben werden.Mit der bloßen Aufforderung an den geschädigten Unfallsbeteiligten, er möge doch selbst die Polizei benachrichtigen, wird der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht entsprochen, wenn dem Geschädigten hiebei Namen und sonstige Daten des anderen Beteiligten nicht bekanntgegeben werden.