Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/03/0033

Rechtssatz

Mit der bloßen Aufforderung an den geschädigten Unfallsbeteiligten, er möge doch selbst die Polizei benachrichtigen, wird der Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht entsprochen, wenn dem Geschädigten hiebei Namen und sonstige Daten des anderen Beteiligten nicht bekanntgegeben werden.