Die Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO trifft auch den Lenker eines öffentlichen Verkehrsmittels (hier: Omnibus), weshalb es eines Identitätsnachweises bedarf und der bloße Hinweis auf das Kennzeichen nicht genügt (Hinweis E 19.12.1975, 2085/74).Die Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO trifft auch den Lenker eines öffentlichen Verkehrsmittels (hier: Omnibus), weshalb es eines Identitätsnachweises bedarf und der bloße Hinweis auf das Kennzeichen nicht genügt (Hinweis E 19.12.1975, 2085/74).