Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1983

Geschäftszahl

83/03/0033

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO trifft auch den Lenker eines öffentlichen Verkehrsmittels (hier: Omnibus), weshalb es eines Identitätsnachweises bedarf und der bloße Hinweis auf das Kennzeichen nicht genügt (Hinweis E 19.12.1975, 2085/74).