Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gem § 33 Abs 1 VwGG 1965 eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages.Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965 eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages.