Im Hinblick auf den Wortlaut des § 4 Abs 5 StVO 1960 hat die Behörde lediglich zu beweisen, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Aufforderers gekommen ist.Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 hat die Behörde lediglich zu beweisen, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Aufforderers gekommen ist.