Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Geschäftszahl

83/02/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0091 E 24. Juni 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 hat die Behörde lediglich zu beweisen, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Aufforderers gekommen ist.