Verwaltungsgerichtshof
14.10.1983
83/02/0211
GRS wie 83/02/0091 E 24. Juni 1983 RS 2
Im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 hat die Behörde lediglich zu beweisen, dass es überhaupt zu einer Beschädigung des Fahrzeuges des Aufforderers gekommen ist.