Die Bestimmung des § 23 Abs 3 StVO 1960 bedeutet nicht, dass die Behörde die Entfernung eines die Zufahrt oder Abfahrt einer Grundstückseinfahrt behindernden Fahrzeuges erst nach einem erfolglos gebliebenen Versuch der Herbeiholung des Fahrzeuglenkers in die Wege leiten darf.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, StVO 1960 bedeutet nicht, dass die Behörde die Entfernung eines die Zufahrt oder Abfahrt einer Grundstückseinfahrt behindernden Fahrzeuges erst nach einem erfolglos gebliebenen Versuch der Herbeiholung des Fahrzeuglenkers in die Wege leiten darf.