Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1983

Geschäftszahl

83/02/0144

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, StVO 1960 bedeutet nicht, dass die Behörde die Entfernung eines die Zufahrt oder Abfahrt einer Grundstückseinfahrt behindernden Fahrzeuges erst nach einem erfolglos gebliebenen Versuch der Herbeiholung des Fahrzeuglenkers in die Wege leiten darf.